Satzung

 

des

Arbeitskreises Unternehmerfrauen im Handwerk Friesland und Wilhelmshaven e. V.

 § I
Name und Sitz


Die am 08.01.1992 in 2945 Sande gegründet Vereinigung von Unternehmerfrauen im Handwerk trägt den Namen „Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk e. V. und hat ihren Sitz in 26441 Jever. Der Bezirk erstreckt sich auf den Landkreis Friesland und die Stadt Wilhelmshaven und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mit Satzungsbeschluss vom 20. Januar 2015 wird der Name des Arbeitskreises  geändert in „Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk Friesland-Wilhelmshaven e.V.“.

 
§ II
Vereinszweck


Der Verein dient der Förderung und Weiterbildung der Unternehmerfrauen im Handwerk.
Das Ziel der Weiterbildung und Förderung wird verwirklicht durch die Durchführung von Referaten, Seminaren, Besichtigungen und  Informationsveranstaltungen zu unterschiedlichsten Themenkreisen, die in einem Jahresprogramm  festgelegt sind.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
§ III
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Frau werden, wenn sie selbst oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner in der Handwerksrolle eingetragen ist sowie deren Familienangehörige.  Der Arbeitskreis kann auch solche Personen als Mitglied aufnehmen, die einem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Es ist ein schriftlicher  Aufnahmeantrag beim Arbeitskreis zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.                                          

§ IV
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.   die Mitgliederversammlung
2.   der Vorstand


§ V
Mitgliederversammlung


Die Einberufung zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat 1 x jährlich schriftlich an die letzten von dem Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einladung hat 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a)   Beschlussfassung über die Satzung.
b)   Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
c)   Die Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Kalenderjahr.
d)   Die Entscheidung über die satzungsmäßige Verwendung von Beiträgen und Zuwendungen, soweit es sich nicht um laufende Geschäftsausgaben handelt.
e)   Die Bestellung einer oder mehrerer Kassenprüferinnen für jedes Kalenderjahr.
f)     Die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes durch die Kassenführerin für das zurückliegende Kalenderjahr, die Entgegennahme des Geschäftsberichts für das vergangene Kalenderjahr sowie der Ausblick auf das laufende Kalenderjahr.
g)   Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr.
h)   Die Festlegung des Jahresbeitrages.
i)     Die Auflösung des Vereins.

 

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einladung hat 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von einer Vorsitzenden sowie der Schriftführerin zu unterschreiben.

 

§ VI
Vorstand


Zum Vorstand gehören:

1.   Vorstand
2.   Vorstand
3.   Kassenführerin
4.   Schriftführerin
5.   Beisitzerin für Öffentlichkeitsarbeit
6.   Beisitzerin

 

Die Vorstände zu 1. bis 2. vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gemeinsam. Mindestens einer der 2 Vorstände soll aus dem Handwerk bzw. dem handwerksnahen Umfeld kommen.

 
Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Arbeitskreis so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.
Die Kassenführerin überwacht alle eingehenden Beträge und zahlt Gelder zur Begleichung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitskreises. Nach vorheriger mündlicher Absprache mit den Vorsitzenden ist sie allein unterschriftsberechtigt. Die Vorsitzenden sind ebenfalls unterschriftsberechtigt.

 

§ VII
Kassenprüferin


Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen auf die jeweilige Dauer von einem Jahr eine oder mehrere Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüferinnen haben jährlich das Kassenbuch zu prüfen und darüber hinaus einen Bericht zu geben.

 

§ VII
Beitrag


Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich vom Arbeitskreis festgesetzt. Der Beitrag wird durch das Lastschriftverfahren abgebucht.

 
§ IX
Austritt


Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitskreis zum 31.12. eines jeden Jahres austreten. Der Austritt muss 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ansonsten endet die Mitgliedschaft nur durch Ausschluss oder Tod. Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer

a)   gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Vereins nicht befolgt,
b)   mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

 
§ X
Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckwidrige Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ XI
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zuletzt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 47 ff. BGB). Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ XII
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereins-Register in Kraft. Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.

 

§ XIII
Übertragung des Stimmrechts


Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anwesendes Mitglied ist möglich. Dazu ist eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich. Jedes anwesende Mitglied kann nur eine Stimme zusätzlich vertreten.

 

Geänderte Satzung per 24.06.2019

 

Wilhelmshaven, den 24.06.2019

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Vorsitzende Regina Fleck                                 Vorsitzende Marianne Bothe